Wir setzen Cookies auf dieser Website ein. Diese Cookies speichern Informationen auf Ihrem Computer oder Ihrem mobilen Gerät, die Ihr Online-Erlebnis verbessern sollen. Cookies sind kleine Textdateien, die Ihnen ermöglichen schnell und gezielt zu navigieren. Cookies speichern Ihre Präferenzen und geben uns einen Einblick in die Nutzung unserer Website. Google Analytics-Cookies speichern auch Marketinginformationen. Mit dem Klick auf das Cookie akzeptieren Sie dieses. Durch speichern der Einstellungen stimmen Sie der Verwendung von Cookies in Übereinstimmung mit Ihren Präferenzen (sofern angegeben) durch uns zu.

Mehr Infos

öffnungszeiten
blockHeaderEditIcon

 Telefonzeiten Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr, Di und Do 13:30-16:30 Uhr

telefon
blockHeaderEditIcon
Jan 30 2021

Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Vermieter die verbrauchsunabhängigen Kosten der Wasserversorgung (z. B. Grundgebühren) uneingeschränkt nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch umlegen kann, ist unwirksam. 

Grundsätzlich ist die Umlage verbrauchsunabhängiger Kosten nach Verbrauch aber zulässig.

Der BGH entschied, dass eine derartige Klausel die Mieter unangemessen benachteiligt. Erheblicher Wohnungsleerstand führt zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der Mieter. Grundsätzlich ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Kosten der Kaltwasserversorgung im Normalfall einheitlich nach dem Wasserverbrauch umgelegt werden, auch wenn Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermieten unabhängig von Verbrauch entstehen. Darin liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Umlagegerechtigkeit vor. Absolute Verteilungsgerechtigkeit bei der Umlage von Betriebskosten wird vom Gesetz nicht gefordert. Neben der Umlagegerechtigkeit sind auch Gesichtspunkte der Praktikabilität zu berücksichtigen. Betriebskostenabrechnungen sollen für den Vermieter einfach zu erstellen und für den Mieter übersichtlich und leicht nachvollziehbar sein. Deshalb sind gewisse Ungenauigkeiten und damit auch Ungerechtigkeiten durch eine generalisierende Betrachtungsweise im Interesse der Vereinfachung von Betriebskostenabrechnungen hinzunehmen. Falls jedoch diese Umlage wegen erheblichen Leerstand zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter führt, ist die einheitliche Abrechnung unzulässig und der Vermieter zur Änderung des Umlagemaßstabes für die Fixkosten verpflichtet.

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*