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Jan 30 2021

Novellierung der Energie-Effizienz-Richtlinie  - zukünftig nur noch Funktechnik bei der Messung von Wasser- und Wärmeverbräuchen zulässig?

Die aktuelle Energieeffizienzrichtlinie gilt seit 04.12.2012 und wurde im Dezember 2018 auf europäischer Ebene novelliert (RICHTLINIE (EU) 2018/2002). Kern der Novelle ist die weitere Energieeffizienzsteigerung in der EU bis 2030 um 32,5%. Um die erklärten Ziele zu erreichen, gewinnt auch das sogenannte submetering (verbrauchsabhängige Erfassung und Abrechnung von Heiz- und Wasserkosten innerhalb von Gebäuden) an Bedeutung.

Durch eine aktive Einbeziehung der Verbraucher im Immobilienbestand sollen diese für das Thema Energieeinsparung noch mehr sensibilisiert werden. Derzeit beträgt der Energieverbrauch im Gebäudesektor in Deutschland lt. BMWI knapp 40% vom Gesamtenergieverbrauch. Privathaushalte benötigen für Raumwärme und Warmwasser über 80 % ihres Energiebedarfs.

Durch zeitnahe Informationen und unterjährige Verbrauchsinformationen sollen Hausbewohner zukünftig noch besser erkennen, wie sich ihr Verbrauchsverhalten auf ihre Energiekosten und somit auch auf ihren Verbrauch auswirkt.

 

EED Zeitleiste

 

Für die Erfassung des Verbrauchs von (Warm-)Wasser und Wärme ist der Artikel 9 der o. g. Richtlinie sowie der Anhang VIIa entscheidend:

Artikel 9c Fernablesungsanforderung

  1. Für die Zwecke der Artikel 9a und 9b [Artikel 9b: Einzelverbrauchserfassung (“Sub-metering„) und Kostenverteilung für die Wärme-, Kälte- und Trinkwarmwasserversorgung] müssen installierte Zähler und Heizkostenverteiler nach dem 25. Oktober 2020 fernablesbar sein. Die Bedingungen der technischen Machbarkeit und der kosteneffizienten Durchführbarkeit gemäß Artikel 9b Absatz 1 gelten weiterhin.
  2. Bereits installierte, nicht fernablesbare Zähler und Heizkostenverteiler müssen bis zum 1. Januar 2027 mit dieser Funktion nachgerüstet oder durch fernablesbare Geräte ersetzt werden, es sei denn, der betreffende Mitgliedstaat weist nach, dass dies nicht kosteneffizient ist.“

Anhang VIIa Pkt. 2 Mindesthäufigkeit der Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen

Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden den Endnutzern ab dem 25. Oktober 2020 Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern — auf Verlangen oder wenn die Endkunden sich für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden haben — mindestens vierteljährlich und ansonsten zweimal im Jahr bereitgestellt. Wenn fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler installiert wurden, werden Endnutzern ab dem 1. Januar 2022 Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern mindestens monatlich bereitgestellt. Diese Informationen können auch über das Internet zur Verfügung gestellt und so oft aktualisiert werden, wie es die eingesetzten Messgeräte und systeme zulassen. Wärme- und Kälteversorgung können außerhalb der Heiz-/ Kühlperioden von dieser Anforderung ausgenommen werden.

Die Verabschiedung der neuen EED erfolgte am 11. Dezember 2018 und trat mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU am 21.12.2018 in Kraft. Damit waren die Mitgliedsstaaten verpflichtet, diese bis 25.06.2020 in nationales Recht umzusetzen. In Deutschland wird dies durch eine Novellierung der Heizkostenverordnung erfolgen.

Auch wenn heute noch niemand den endgültigen Wortlaut der - im Januar 2021 nioch nicht vorliegenden - deutschen Gesetzgebung kennt, ist der Trend zu Messgeräten mit zentraler Auslesemöglichkeit und unterjähriger Mieterinformation unverkennbar. Die Einsatzdauer von Warmwasser- und Wärmezählern orientiert sich an der jeweiligen Eichgültigkeit (derzeit 5 Jahre in Deutschland), bei elektronischen Heizkostenverteilern an der Batterielaufzeit der Geräte (10 Jahre).

Ein bevorstehender Messgerätewechsel oder auch eine Zählerneuausstattung im Bereich Heizung und (Warm-)Wasser ist deshalb ein idealer Zeitpunkt, um auf moderne Funktechnik zu setzen und so für zukünftige Gesetzesänderungen optimal gerüstet zu sein.

Auch Rauchwarnmelder (bei Neubauten oder Modernisierungen auch in Sachsen Pflicht) können in diese Funknetze integriert werden, so dass dann niemand mehr für die Ablesung der Messgeräte oder die Wartung der Rauchwarnmelder zu Hause sein muss, um den ABleser oder Kundendienst in die Wohnung zu lassen.

Seit Corona hat dies eine völlig neue Bedeutung bekommen.

 

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