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In einer Wohnung sollten die Heizkostenverteiler getauscht und Rauchwarnmelder (neu) installiert werden. Der Mieter der Wohnung verweigerte trotz mehrerer Abmahnungen den Zutritt, da er eine Ansteckung mit dem Coronavirus befürchtete. Daraufhin sprach der Vermieter eine fristlose Kündigung aus. Der Mieter zog nicht aus, so dass Räumungsklage erhoben wurde.

Das zuständige Amtsgericht entschied zu Gunsten des Vermieters, da der Geräteeinbau vom Mieter grundlos verhindert wurde. Der Mieter ist grundsätzlich verpflichtet, für die erforderlichen Arbeiten den Zutritt zu gewähren. Besonders der Einbau der Rauchwarnmelder dient dem Schutz von Leib und Leben. Die Pandemie rechtfertigt nach Ansicht des Gerichtes keine Zutrittsverweigerung - unter Beachtung der Hygiene- und Abstandsregeln sind solche Arbeiten zumutbar.

Unter Würdigung des Alters des Mieters, seiner körperlichen Behinderung und der langen Mietdauer gewährte das Gericht dem Beklagten eine Räumungsfrist von 2 Monaten. (AG Brandenburg vom 05.11.2021 Az 31 C 32/21)

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