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Hinweis ZählermieteWasser- und Wärmezähler unterliegen dem Mess- und Eichgesetz (MessEG) und müssen regelmäßig gewechselt werden. Man spricht zwar hier häufig auch von Nacheichung, in der Praxis werden diese Zählerarten jedoch derzeit generell vor Ort ausgetauscht.

 

Elektronische Heizkostenverteiler und Rauchwarnmelder haben eine Batterie, die in der Regel ca. 10 Jahre hält - danach sind auch diese Geräte meist technisch veraltet und werden durch neue ersetzt.

 

Um Eigentümer von der Einhaltung dieser Austauschpflichten zu entlasten, bieten wir verschiedene Vertragsformen an, die sicherstellen, dass Ihre Liegenschaft immer mit der aktuellen Messtechnik ausgestattet ist. Auch Geräteausfälle werden darüber mit abgesichert und vermeiden so zusätzlichen Aufwand beim Kunden. 

 

Vorteile einer solchen Lösung sind, dass neben der Entlastung von lästigen Routineaufgaben auch die Gerätekosten für Sie genau kalkulierbar sind und unter Beachtung der Gesetzlichkeiten in die Abrechnungen mit einfließen können.

 

 

Zählermiete

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Zählervermietung

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(HeizkostenV § 4)

 

  1. Der Gebäudeeigentümer hat den anteiligen Verbrauch der Nutzer an Wärme und Warmwasser zu erfassen.
  2. Er hat dazu die Räume mit Ausstattungen zur Verbrauchser-fassung zu versehen; die Nutzer haben dies zu dulden. Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen ...
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