Wir setzen Cookies auf dieser Website ein. Diese Cookies speichern Informationen auf Ihrem Computer oder Ihrem mobilen Gerät, die Ihr Online-Erlebnis verbessern sollen. Cookies sind kleine Textdateien, die Ihnen ermöglichen schnell und gezielt zu navigieren. Cookies speichern Ihre Präferenzen und geben uns einen Einblick in die Nutzung unserer Website. Google Analytics-Cookies speichern auch Marketinginformationen. Mit dem Klick auf das Cookie akzeptieren Sie dieses. Durch speichern der Einstellungen stimmen Sie der Verwendung von Cookies in Übereinstimmung mit Ihren Präferenzen (sofern angegeben) durch uns zu.

Mehr Infos

öffnungszeiten
blockHeaderEditIcon

 Telefonzeiten Mo-Fr 08:00-12:00 Uhr, Di und Do 13:30-16:30 Uhr

telefon
blockHeaderEditIcon

Bereits im Jahr 2011 hat der BGH entschieden, dass ein Abrechnungszeitraum einmalig einvernehmlich länger als ein Jahr sein darf.

In dem betreffenden Fall hatten die Vertragsparteien vereinbart, den Abrechnungszeitraum einmalig auf 19 Monate zu verlängern, um die Abrechnung auf das Kalenderjahr umzustellen. Im Nachgang verweigerte ein Mieter den Ausgleich der Nachforderung, mit der die Betriebskostenabrechnung endete. Das Gericht entschied, dass eine nur einmalige und einvernehmliche Verlängerung im Interesse beider Mietvertragsparteien liegen kann, wie z.B. bei der Umstellung des Abrechnungszeitraums auf das Kalenderjahr. Eventuelle Nachteile für den Wohnungsmieter wie z. B. durch die spätere Auszahlung eines Guthabens aus der Abrechnung werden durch entsprechende Vorteile ausreichend kompensiert. Eine entsprechenden Nachforderung aus der Abrechnung würde um jeweils den gleichen Zeitraum verzögert.

Benutzername:
User-Login
Ihr E-Mail
*