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Die Betriebskostenverordnung enthält im § 2 eine Aufzählung, welche Kostenarten als Betriebskosten vereinbart werden können.
Um diese Kosten umlegen zu können, müssen sie mietvertraglich vereinbart sein. Der Pkt. 17 im § 2 enthält eine Öffnungsklausel, die es gestattet, neu entstandene Betriebskostenarten (z. B. Untersuchungspflicht auf Legionellen, Rauchwarnmelderwartung) ebenfalls vertraglich vereinbaren zu können.