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Unsere Heizkostenabrechnungen entsprechen den gesetzlichen Anforderungen, sind verständlich, übersichtlich aufgebaut und gewähren unseren Kunden Transparenz und Rechtssicherheit.
Im Regelfall beginnt unsere Dienstleistung jedoch nicht mit der Erstellung der Abrechnung, sondern bereits im Vorfeld mit der Beratung und Organisation der Ausstattung der Liegenschaft mit der passenden Messtechnik. Auch eine Finanzierung der Gerätetechnik ist möglich.
Alle notwendigen Arbeiten für die jährliche Erstellung der Abrechnung übernehmen wir für Sie - angefangen von der Organisation der Ablesung bis hin zur fertigen Einzelabrechnung zur Weitergabe an den Mieter und einer Gesamtübersicht für Ihre Unterlagen (auch als pdf-Datei möglich). Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie uns die notwendigen Kosten- und Mieterdaten in Papierform oder über unsere Onlineplattform übermitteln. Auch der Datenträgeraustausch nach dem Standardverfahren wird durch uns unterstützt.
Neben der verbrauchsabhängigen Heizkostenabrechnung erstellen wir optional auch eine verbrauchsbasierte Kaltwasserabrechnung oder die komplette Abrechnung der gesamten Hausnebenkosten.
1) Unter freiliegenden Rohrleitungen sind nur solche zu verstehen, die vor der Wand sichtbar sind. Rohrleitungen, die sich unter Verkleidungen befinden (z. B. hinter Abkastungen etc.) sind im Sinne der Verordnung nicht als freiliegend zu betrachten.
2) Auch bei einer Wahlfreiheit des Grundkostenanteils nach der HKVO ist BGB § 315 zu beachten. So ist z. B. bei Fernwärmeanlagen häufig der jährlich zu entrichtende Grundkostenanteil (Leistungspreis) an den Versorger ähnlich hoch wie der verbrauchsabhängige Anteil (Arbeitspreis). Da meist nur der Arbeitspreis abnahmebezogen ist, wäre in diesem Fall ein Grundkostenanteil von 50 % zu wählen, da der Leistungspreis durch den Verbrauch nicht beeinflusst wird.
Für Warmwasser gibt es keine weitergehende Regelung, außer dass der Grundkostenanteil zwischen 30..50 % liegen soll. Zu beachten ist hier, dass bei Anlagen mit relativ niedrigem Warmwasserverbrauch und Erfassung des Gesamtwärmebedarfs für Warmwasser über Wärmezähler sehr hohe Einheitenpreise pro m³ Warmwasser entstehen können. Hier kann die Wahl eines 50 % Grundkostenanteils sehr sinnvoll sein.
Neu ist in der HKVO geregelt, dass unter bestimmten Voraussetzungen der Grundkostenanteil auch nach den ersten Jahren geändert werden kann – siehe dazu § 6 HKVO. Zu beachten ist dabei, dass die Änderung immer vor Beginn des Abrechnungszeitraumes angekündigt wird.
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