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Energieausweis
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Energieausweis

Seit wann ist ein solcher Ausweis notwendig?

Mit Verabschiedung der Energieeinsparverordnung 2007 (EnEV) wurde beschlossen, den Energieausweis für Gebäude schrittweise einzuführen. Seit 2009 ist der Energieausweis sowohl für Wohngebäude als auch für Nichtwohngebäude (01.07.2009) Pflicht. Denkmalgeschützte Häuser sind bisher von der Energiepasspflicht ausgenommen.

 

Wann wird der Energieausweis benötigt?

Im Gebäudeenergiegesetz ist geregelt, dass bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung ein Energieausweis spätestens bei der Besichtigung vorzulegen ist. Bei Gebäuden mit mehr als 500 m² mit starkem Publikumsverkehr besteht zusätzlich eine Aushangpflicht an gut sichtbarer Stelle.

 

Inzwischen prüfen auch immer mehr Notare bereits bei der Vorbereitung von Kaufverträgen, ob ein Energieausweis vorliegt. Andernfalls erfolgt keine Beurkundung - auch wenn der Käufer auf die Vorlage des Ausweises verzichtet.

 

 

Energieausweis

Wo bekomme ich einen Energieausweis?

Prinzipiell kann jeder, der eine entsprechende Berechtigung besitzt, Energieausweise erstellen. Wir bieten verbrauchsbasierte Ausweise an - rufen Sie uns an.

 

Welche Arten von Energieausweisen gibt es?

Prinzipiell unterscheidet man 2 Arten - den bedarfs- und den verbrauchsbasierten Ausweis. Bei dem bedarfsbasierten wird rechnerisch ermittelt, welche Energiemenge für die Beheizung des Gebäudes in Abhängigkeit von der eingesetzten Technik und den verwendeten Baumaterialien notwendig ist. Für neu zu errichtende Objekte ist diese Ausweisform bereits seit der EnEV 2002 mit der Erstellung der Bauunterlagen vorzulegen. 

 

Der verbrauchsbasierte Ausweis ermittelt den Energieverbrauchskennwert des Gebäudes anhand des tatsächlichen Verbrauches - in der Regel nach der Energiemenge, welche in der jährlichen Heizkostenabrechnung eingeflossen ist. Um nutzungsbedingte Einflüsse zu minimieren, sind dabei die Werte von 3 aufeinanderfolgenden Abrechnungszyklen zu berücksichtigen. Dieses Verfahren ist nicht auf alle Gebäude anwendbar. Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten können diese Form nur wählen, wenn der Bauantrag nach dem 31.10.1977 gestellt wurde.

 

Gibt es Gebäude, die von de Ausweispflicht befreit sind?

Für denkmalgeschützte Häuser und Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche wird kein Energieausweis benötigt.

Welcher ist der bessere Ausweis?

Dazu gibt es in Fachkreisen eine heftige Diskussion. Beide Varianten haben Ihre Berechtigung und sowohl Vorzüge als auch Schwächen. Während der verbrauchsbasierte in der Regel die kostengünstigere Variante ist, sehen viele in dem bedarfsbasierten die genauere Variante, da hier mit physikalischen Werten gerechnet wird und Nutzerverhalten das Ergebnis nicht beeinflusst. Für Neubauten mag das zum großen Teil auch stimmen - da muss dieser Ausweis sowieso erstellt werden. In der Praxis stellt sich aber auch die Frage, ob die errechneten Werte eingehalten werden, oder ob z. B. andere (preiswertere) Bau- und Dämmstoffe verwendet wurden, um Kosten zu sparen. Das merkt man dann meist erst beim Verbrauch ... 

 

Zu beachten ist auch, dass man anhand eines Energieausweises keine Rückschlüsse auf den Energieverbrauch einer Wohnung ziehen kann - dies leistet keine Variante der Ausweise. Es ist lediglich erkennbar, in welchem energetischen Zustand sich das Objekt befindet - innerhalb des Gebäudes kann es durchaus größere Schwankungen im Energiebedarf und -verbrauch geben.

 

 

Noch Fragen?

Dann wählen Sie 0341 9098 647 0 - wir helfen Ihnen gern.

GEG80
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Gebäudeenergiegesetz

§ 80 Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. ...

(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften des geänderten Gebäudes auszustellen, ...

(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt.

(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Im Falle des Verkaufs eines Wohngebäudes mit nicht mehr als zwei Wohnungen hat der Käufer nach Übergabe des Energieausweises ein informatorisches Beratungsgespräch zum Energieausweis mit einer nach § 88 zur Ausstellung von Energieausweisen berechtigten Person zu führen, wenn ein solches Beratungsgespräch als einzelne Leistung unentgeltlich angeboten wird.

(5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

 

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