Seit der Novellierung der Trinkwasserverordnung 2011 gilt für Eigentümer von Großanlagen (z. B. Mehrfamilienhäuser) mit zentraler Warmwasserversorgung die Pflicht, regelmäßige Untersuchungen des Warmwassers auf Legionellen vornehmen zu lassen.
Unter Großanlagen im Sinne der Verordnung sind Anlagen zu verstehen
die ein Nennvolumen von 400 oder mehr Litern haben
oder
die Wassermenge zwischen Trinkwasserwassererwärmer und Entnahmestelle 3 Liter oder mehr beträgt.
Während in kleineren Mehrfamilienhäusern das erste Kriterium öfter unterschritten wird, ist das zweite Kriterium in der Regel erfüllt. Ein- und Zweifamilenhäuser sind von der Untersuchungspflicht generell ausgenommen.
Um die erforderlichen Probenahmestellen festlegen zu können, wird zunächst eine Planungsunterlage über die vorhandene Installation des Warmwassernetzes benötigt. Für die Untersuchung nach der TrinkwV ist eine Probenahme jeweils am Vor- und Rücklauf der Erwärmungseinheit sowie an der ungünstigsten Stelle eines jeden Steigstranges erforderlich.
In der Regel sind die Probenahmehähne am Speicher nicht vorhanden und müssen z. B. durch eine Installationsfirma nachgerüstet werden. Hier gibt es von verschiedenen Herstellern spezielle Probenahmeventile, die u. a. ein abflammbares Edelstahlrohr enthalten, wie dies für die Probenahme gefordert ist.
Die Entnahme an den Enden der Steigstränge erfolgt über die Zapfstellen in den betreffenden Wohnungen. Hier muss auch bei der Probenahme Keimfreiheit sichergestellt sein. Dazu sind vor der Entnahme Strahlregler und andere Accessoires zu entfernen und die Armatur ist abzuflammen oder chemnichs zu desinfizieren.
In dem vom DVGW herausgegebenen Arbeitsblatt twin Nr. 06 "Durchführung der Probenahme zur Untersuchung des Trinkwassers auf Legionellen" wird gefordert, dass die Festlegung und Lage der Probenahmestellen sowie der Name und die Qualifikation der fachkundigen Person (z. B. Mitarbeiter des Gesunheitsamtes, Labormitarbeiter, Fachplaner), die diese Festlegung vorgenommen hat, zu dokumentieren sind.
Nachdem diese Voraussetzungen für die Probenahme geschaffen wurden, ist die Beauftragung eines gelisteten Labors zur Untersuchung der Proben auf Legionellen erforderlich. Wurde kein Legionellenbefall oberhalb des technischen MAßnahmewertes festgestellt, beträgt das Prüfungsintervall 3 Jahre.
Die Kosten der Untersuchung können im Rahmen der Betriebskostenabrechnung umgelegt werden, sofern diese Umlage wirksam vereinbart wurde.
Über das Ergebnis der Trinkwasseruntersuchung muss der Vermieter seine Mieter durch geeignetes und aktuelles Material über die Qualität des Trinkwassers informieren. Hier besteht auch die Möglichkeit, der Pflicht durch einen Hausaushang nachzukommen.
Weitere Hinweise:
- Der Grenzwert für Blei wurde im Rahmen der Verordnung zum 01.12.2013 auf 0,01 mg/l gesenkt. Dieser Wert kann nur dann eingehalten werden, wenn keine Bleileitungen verlegt sind. Gegebenenfalls sind diese auszutauschen.
- Werden durch den Vermieter dem Trinkwasser Aufbereitungsstoffe zugeführt, so ist dies den Mietern bei Beginn der Zugabe schriftlich oder durch Aushang mitzuteilen (Konzentration und eingesetzte Aufbereitungsstoffe). Ferner ist eine wöchentliche Aufzeichnung der Konzentration und der Aufbereitungsstoffe erforderlich.
- Verstöße gegen die Trinkwasserverordnung gelten als Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 20.000 € geahndet werden können.
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