Die Verwendung von Messwerten nicht (mehr) geeichter Messgeräte ist zulässig, wenn nachgewiesen ist, dass die angezeigten Werte die zulässigen Verkehrsfehlergrenzen nicht überschreiten.
Die klagenden Mieter waren der Ansicht, dass die durch nicht (mehr) geeichte Zähler ermittelten Messwerte für die Betriebskostenabrechnung unverwertbar seien. Der BGH folgte dieser Meinung nicht. Für die Abrechnung kommt es lediglich darauf an, dass der tatsächliche Verbrauch zutreffend wiedergegeben wird. Der Vermieter konnte durch Vorlage einer Prüfbescheinigung (Befundprüfung) einer staatlich anerkannten Stelle nachweisen, dass die zulässigen Messtoleranzgrenzen (Verkehrsfehlergrenzen) eingehalten waren.