Die Kosten der Öltankreinigung sind umlagefähige Betriebskosten.
In dem Urteil führte der BGH aus, dass die Mieter an den in meist in Abständen von mehreren Jahren notwendig werdenden Tankreinigungen im Rahmen der Abrechnung der Betriebs- und Heizkosten beteiligt werden können. Ferner wurde von den Richtern festgelgt, dass diese Kosten grundsätzlich in dem Zeitraum umgelegt werden können, in dem sie entstehen (Leistungszeitraum) und nicht auf mehrere Jahre aufgeteilt werden müssen.