Der BGH hat mit Urteil vom 30.04.2008 entschieden, dass abweichende Abrechnungszeiträume für Heizkosten und restliche Betriebskosten zulässig sind.
Dem Vermieter ist es nicht verwehrt, in die Gesamtabrechnung der Betriebskosten auch Heizkostenabrechnungen einzustellen, die sich nicht auf das Kalenderjahr, sondern auf die jährliche Heizperiode beziehen.
Unter www.bundesgerichtshof.de finden Sie im Bereich Entscheidungen den Urteilstext (Az. VIII ZR 240/07).