Eine Vereinbarung im Mietvertrag, wonach der Vermieter die verbrauchsunabhängigen Kosten der Wasserversorgung (z. B. Grundgebühren) uneingeschränkt nach dem tatsächlichen Wasserverbrauch umlegen kann, ist unwirksam.
Grundsätzlich ist die Umlage verbrauchsunabhängiger Kosten nach Verbrauch aber zulässig.
Der BGH entschied, dass eine derartige Klausel die Mieter unangemessen benachteiligt. Erheblicher Wohnungsleerstand führt zu einer nicht hinnehmbaren Mehrbelastung der Mieter. Grundsätzlich ist es aber nicht zu beanstanden, wenn die Kosten der Kaltwasserversorgung im Normalfall einheitlich nach dem Wasserverbrauch umgelegt werden, auch wenn Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermieten unabhängig von Verbrauch entstehen. Darin liegt kein Verstoß gegen das Gebot der Umlagegerechtigkeit vor. Absolute Verteilungsgerechtigkeit bei der Umlage von Betriebskosten wird vom Gesetz nicht gefordert. Neben der Umlagegerechtigkeit sind auch Gesichtspunkte der Praktikabilität zu berücksichtigen. Betriebskostenabrechnungen sollen für den Vermieter einfach zu erstellen und für den Mieter übersichtlich und leicht nachvollziehbar sein. Deshalb sind gewisse Ungenauigkeiten und damit auch Ungerechtigkeiten durch eine generalisierende Betrachtungsweise im Interesse der Vereinfachung von Betriebskostenabrechnungen hinzunehmen. Falls jedoch diese Umlage wegen erheblichen Leerstand zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter führt, ist die einheitliche Abrechnung unzulässig und der Vermieter zur Änderung des Umlagemaßstabes für die Fixkosten verpflichtet.