Der BGH hat mit Urteil vom 04.04.2007 entschieden, dass der ehemalige Vermieter über die Betriebskosten für Zeiträume abzurechnen hat, für die er Vorauszahlungen erhalten hat.
Der BGH hat mit Urteil vom 04.04.2007 entschieden, dass der ehemalige Vermieter über die Betriebskosten für Zeiträume abzurechnen hat, für die er Vorauszahlungen erhalten hat. Er beruft sich dabei auf seine bisherige Rechtssprechung, wonach der ehemalige Vermieter über Vorauszahlungen des Mieters für einen abgelaufenen Abrechnungszeitraum abzurechnen hat. Dies gilt nunmehr auch für den zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels laufenden Abrechnungszeitraum.
Anm.: Da in der Regel der Verkäufer mit der veräußerten Immobilie nichts mehr zu tun haben möchte, sollten die Vertragsparteien die Erstellung der Betriebskostenabrechnungen durch den Erwerber vereinbaren. Dies gilt dann auch für die bereits vor der Eigentumsumschreibung ausgezogenen Mieter. Der Erwerber übernimmt damit die Pflicht zur Rückzahlung von Guthaben bzw. erhält den Anspruch auf Zahlung von Nachforderungen.
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