Der Vermieter ist bei der Abrechnung der Wasserkosten nicht verpflichtet, verschiedene Nutzergruppen durch jeweils gesonderte Zähler zu erfassen.
Der Verbrauch kann auch dadurch ermittelt werden, dass der Verbrauch des gewerblichen Mieters durch einen Zwischenzähler und der Verbrauch der Wohneinheiten aus der Differenz zum Hauptwasserzähler ermittelt wird. Die Rechtssprechnung des BGH zur notwendigen Vorerfassung bei Heizkosten (siehe VIII ZR 57/07, NZM 2008, 767) ist auf Grund der geltenden Gesetzeslage nicht auf die Wasserkostenabrechnung übertragbar. Auch aus den §§ 315 und 556a des BGB lässt sich eine solche Verpflichtung nicht herleiten, da nach BGB auch eine Verteilung von verbrauchsabhängigen Kosten nach Wohnfläche zulässig ist, sofern durch die beteiligten Parteien keine anderweitige Regelung getroffen wurde oder der Verbrauch aller Mieter nach Verbrauch sichergestellt ist.
Der Gesetzgeber schreibt keine generelle verbrauchsabhängige Wasserkostenabrechnung vor und toleriert die damit verbundenen Ungenauigkeiten.