Das LG Leipzig vertritt die Auffassung, dass der Vermieter nicht dafür einzustehen hat, wenn durch den Einbau überdimensionierter Wasserzähler erhöhte Wasserkosten entstehen. In einer Verfügung vom 28.07.2008 ( 1 S 138/08) lehnt das Gericht die Berufung gegen das Urteil vom AG Leipzig vom 21.02.2008 (Az.: 166 C 10692) ab, da das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
In der Begründung dazu heißt es: ...läßt sich ein Verstoß gegen das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht feststellen. Zwar ist den Berufungsklägern zugegeben, dass der Vermieter im laufenden Mietverhältnis auch der Verpflichtung zur Kostenkontrolle unterliegt....Soweit diese Pflicht verletzt ist, kann der Forderung der Vermieters auf Ausgleich der Nebenkostenabrechnung ein Anspruch aus §§ 241 Abs. 2 , 280 BGB entgegengehalten werden. Voraussetzung für den Schadenersatzanspruch des Mieters ist, dass der Vermieter die Pflichtverletzung zu vertreten hat.... Hinzu kommt, dass die zugrundeliegenden Vorschriften betreffend der Auswahl und Bemessung der Wasserzähler nicht eindeutig sind, sondern ...widersprüchliche Regelungen enthalten ...
Zudem wurde in einigen beim AG Leipzig anhängigen Rechtsstreitigkeiten ein Sachverständigengutachten eingeholt, ob der jeweils eingebaute Zähler den Billigkeitsgrundsätzen ... entspricht.
Aufgrund dieser umstrittenen Rechtslage kann ...nicht angenommen werden, dass der Vermieter unter Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot es unterlassen hat, einen kostengünstigeren Zähler einzubauen."