Das LG Meiningen hat mit Urteil vom 23.09.2002 (Az 6 S 169/00) entschieden, dass bei einem geringen Erfassungsanteil die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig, sondern nach der Wohnfläche zu verteilen sind.
Erfassen die an den Heizkörpern angebrachten Heizkostenverteiler aufgrund nicht isolierter Rohrleitungen und hoher Vorlauftemperaturen nur einen geringen Anteil der tatsächlich in der Wohnung abgegebenen Wärmemenge, dürfen die Kosten nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Die Kostenverteilung ist dann gänzlich nach einem verbrauchsunabhängigen Maßstab – in der Regel nach dem Verhältnis der Wohnflächen – vorzunehmen. Der Mieter kann die berechneten Heizkosten um 15 % kürzen.
Anmerkungen: Das Urteil war zur damaligen Zeit wegweisend, da die Problematik der Rohrwärmeverluste (bauartbedingt überwiegend bei Einrohrheizungen) in der Heizkostenabrechnung keinerlei Berücksichtigung fand. Durch dieses Urteil wurde die Problematik von Fachkreisen aufgegriffen und führte zur Entstehung der VDI 2077. In dem Beiblatt Rohrwäre (seit 2018 ersetzt durch VDI 3.5 Verbrauchskostenabrechnung für die technische Gebäudeausrüstung - Verfahren zur Berücksichtigung der Rohrwärmeabgabe) wurden Verfahren entwickelt, die in betroffenen Anlagen unter bestimmten Bedingungen und unter Berücksichtigung der Rohrwärme totzdem eine verbrauchsabhängige Abrechnung ermöglichen. Gleichzeitig enthalt die VDI rechnerische MEthoden, die erkennen lassen, ob eine Anlage von der Rohrwärmeproblematik so stark betroffen ist, dass es zu erheblichen Kostenverzerrungen kommt.
Begriff Roohwärme: Unter Rohrwärme versteht man die Abgabe von Wärme an Heizrohren. Bei Anlagen, wo die Wärmeabgabe nur an Heizkörpern mittels Heizkostenverteilern gemessen wird, wird die Wärmeabgabe der Rohre nicht erfasst und somit in der Kostenverteilung nicht berücksichtigt. Ist die Wärmeabgabe über die Hezrohre erheblich (z. B. bei langen freiliegenden Rohrleitungen), kann dies zu Kostenverzerrungen führen.